Häufige Fragen

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Das Betriebliche Mobilitätsmanagement ist eine systematische und strategische Herangehensweise zur Förderung einer klima- und umweltfreundlichen sowie kosteneffizienten Mitarbeitermobilität auf Arbeitswegen, Dienst- oder Geschäftsreisen. Auch das Fuhrparkmanagement spielt in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle. Darüber hinaus werden gegebenenfalls Besucher- und Kunden*innenverkehre berücksichtigt. Aufeinander abgestimmte Maßnahmen aus den einzelnen Handlungsfeldern, möglichst in Zusammenarbeit mit mehreren Unternehmen und enger Kooperation der jeweiligen Kommune sind besonders erfolgsversprechend, um damit langfristig zu einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung beizutragen.

Zuwendungsberechtigt sind alle Städte, Kreise und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sowie kommunale Zweckverbände und die im ÖPNVG NRW aufgeführten SPNV-Aufgabenträger. Kommunale Unternehmen können mit der Durchführung von Projekten beauftragt werden. Die rechtlichen Vorschriften zur Beauftragung bzw. zur Vergabe sind zu beachten.

Unternehmen sind im Rahmen der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zuwendungsberechtigt.

Für einzelne Projekte bzw. Maßnahmen ist keine maximale Fördersumme definiert. Nach Eingang aller Projektskizzen werden sie anhand der im Förderaufruf genannten Bewertungskriterien geprüft und von einer Jury bewertet. Die Kosten sollten verhältnismäßig sein und transparent aufgeschlüsselt werden.

Welche Lösungen sind erwünscht?

Erwünscht sind in Kooperation zwischen Kommune und Unternehmen entwickelte Maßnahmenbündel und keine Einzellösungen. Die Maßnahmen sollten dabei aufeinander abgestimmt sein, auf die Bedarfe der Beschäftigten ausgerichtet sein und insgesamt zu einer kommunalen, nachhaltigen Mobilitätsentwicklung beitragen. Weitere Hinweise dazu finden Sie im Förderaufruf.

Orientierung bieten die Bewertungskriterien im Förderaufruf. Je mehr Kriterien erfüllt werden und je besser dies durch den Wettbewerbsbeitrag transportiert wird, desto höher die Chancen.

Nutzen Sie dazu bitte das Kontaktformular und beschreiben Sie Ihre Frage bzw. Ihr Anliegen bitte so konkret wie möglich.

Die wichtigsten Informationen finden Sie im Förderaufruf.

Für die Teilnahme an dem Wettbewerb ist es nicht erforderlich, schon Maßnahmen im Bereich des Betrieblichen Mobilitätsmanagements umgesetzt zu haben. Gleichwohl ist es nicht hinderlich, bereits Erfahrungen nachweisen zu können und auf bereits umgesetzte Maßnahmen aufbauen zu können.

Die Frist zur Einreichung einer Projektskizze in Stufe 1 ist der 28.02.2023.

Für die Teilnahme im Wettbewerb ist das webbasierte Antragsformular auszufüllen. 

Darüber hinaus sind folgende Unterlagen einzureichen bzw. über das Antragsformular hochzuladen:

  • Anschreiben mit Unterschrift des/der (Ober-)Bürgermeister*in oder des/der Dezernent*n, ggf. Landrat/Landrätin.
  • Aussagekräftige, strukturierte Projektskizze
  • Aussagekräftige Kartendarstellung zur Einordnung der räumlichen Lage von Gemeinde, Stadt oder Kreis und Betrieb(en)
  • Grobe Kostenkalkulation
  • Grober Zeitplan für die Umsetzung von Maßnahmen
  • Grobes Konzept zur Weiterfinanzierung der Maßnahmen (wenn zutreffend)
  • Kooperationsvereinbarung bzw. LoS/LoI aller Projektbeteiligten

Eine ungefähre Zeitplanung (bspw. in Form von Quartalsangaben) und eine annähernde Kostenkalkulation (bspw. in Tausend €) für die geplanten Maßnahmen ist ausreichend.

Es gibt keine Mustervorlage für die Letter of Intents. Es ist ausreichend, wenn das Mitwirken des Unternehmens im Rahmen des Projekts bestätigt und in kurzer Form das zu erwartende Engagement seitens des Unternehmens erläutert wird.

Es soll kein Betriebszweig und keine Branche ausgeschlossen sein. Grundsätzlich muss das Potential an Arbeitnehmenden, deren Mobilitätsverhalten durch den Wettbewerb positiv beeinflusst wird, erkennbar sein. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Zusammenarbeit zwischen mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Kommune.

Die teilnehmenden Unternehmen sollen eine enge räumliche Nähe zueinander aufweisen, z. B. ihre Standorte in einem Gewerbegebiet haben. Die enge räumliche Nähe ist aber grundsätzlich nicht näher definiert. Liegt ein Unternehmensstandort weiter entfernt und es macht Sinn bzw. bietet Potential, diesen Standort mit in die Betrachtung zu nehmen, ist das möglich.

Die Mobilitätsangebote und Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Raum (z. B. Mobilstationen, Carsharing, On Demand Verkehre, Radwege, Fußwege, ÖPNV-Haltestellen) müssen öffentlich zugänglich sein.

Nicht öffentlich zugängliche Maßnahmen bei den jeweiligen Unternehmensstandorten (bspw. Radabstellanlagen auf dem Betriebsgelände, Spinte, Duschräume, digitale Angebote (Unternehmens-Apps, Fahrgastinformationsanzeigen in Eingangshallen etc.)) runden ein umfangreiches Angebot im Rahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements ab. Solche nicht öffentlich zugänglichen Maßnahmen können ebenfalls Teil des Konzepts sein. Hierbei ist die De-Minimis-Beihilfengrenze für die Förderung der Unternehmen zu beachten.

Die als Projektpartner vorgesehenen Unternehmen müssen sich finanziell nicht am Eigenanteil der Kommune beteiligen.

Die Beteiligung der Unternehmen am Eigenteil ist aber denkbar und könnte zudem die Verbindlichkeit und Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts und darüber hinaus fördern.

Der kommunale Eigenanteil muss sich gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) aber auf mindestens 10 % belaufen.

Für jeden Förderzugang (FöRi-MM, FöRi-Nah, §14 ÖPNVG NRW usw.), der im Rahmen der Maßnahmenumsetzung zum Tragen kommt, müssen gezielte Förderanträge gestellt werden. Werden mehrere Maßnahmen bspw. mit Fördermitteln aus der FöRi-Nah umgesetzt, kann über einen gebündelten Antrag für diese Maßnahmen nachgedacht werden. Eine gebündelte Antragsstellung soll möglich gemacht werden, um den Prozess effizient zu gestalten.

Hierbei muss die damit zusammenhängende selbige Zweckbindungsfrist für alle Maßnahmen des Förderantrags beachtet werden. Soll bspw. zum einen die Einrichtung einer Fahrradstraße und zum anderen der Bau einer neuen öffentlichen Fahrradabstellanlage gefördert werden, handelt es sich um verschiedene Maßnahmen, die ggf. zu verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlich hohem (zeitlichen) Aufwand umgesetzt werden können. Die Zweckbindungsfrist wäre bei einem gebündelten Antrag dieselbe. So sollte vor dem Hintergrund der Individualität entschieden werden, für welche Maßnahmen sich ein gebündelter Förderantrag anbietet und für welche nicht.

Im Rahmen der Förderanträge kann bzgl. der geforderten inhaltlichen Ausarbeitungen auf das Feinkonzept verwiesen werden bzw. dieses als Anlage beigefügt werden.

Für Kommunen:
0221 20808–739

Für Unternehmen:
0231 5417–147